stellte das
Bundesverfassungsgericht bezüglich der durch Artikel? 4 Absatz? 1 Grundgesetz geschützte
Glaubensfreiheit fest, dass in einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert sei, und in dem der
freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt werde, gewähre die
Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien
Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Dabei könne es sich um ein/e religiöses oder irreligiöse/s bzw. ein/e religionsfeindliche/s oder religionsfreie/s Bekenntnis oder Weltanschauung handeln. „Insofern ist die
Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d.? h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Denn sie erlaubt nicht nur auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt. Dem Sinne dieser im Grundgesetz getroffenen politischen Entscheidung entspricht es vielmehr, die
Glaubensfreiheit auch auf die Werbung für den eigenen Glauben wie für die Abwerbung von einem fremden Glauben zu erstrecken.“ (BVerfGE 12, 1? (3))
Die
Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die „(innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“, sowie „das
Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.“ Umfasst sind dabei nicht nur auf imperativen Glaubenssätzen beruhende Überzeugungen, sondern auch „religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der
Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.“
Laut dem verfassungsgerichtlichen Beschluss gilt die
Glaubensfreiheit sowohl für Mitglieder anerkannter
Kirchen und
Religionsgemeinschaften als auch für Angehörige anderer religiöser Vereinigungen, wobei es auf die zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz nicht ankomme. Des Weiteren stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Grenzen der
Glaubensfreiheit nur von der Verfassung selbst bestimmt werden dürften.